Prüft das Höchstgericht, ob eine Kritik zu weit ging?
betrifft Betroffene, Unternehmer, Nutzer sozialer Netzwerke, Medien
In der Regel nicht. Ob eine Äußerung die Grenze zulässiger Wertung überschreitet, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Posting in einem sozialen Netzwerk, wonach die Züchtung von „Blue-Merle“-Hundewelpen verboten werden soll, weil es sich um eine „Qualzucht“ handelt.OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025
- Hier: Behauptung einer Immaterialgüterrechtsverletzung.OGH 4 Ob 185/23v, 19.03.2024
- Jedenfalls ist - von einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen - eine das jeweilige Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darin nicht zu erblicken.OGH 6 Ob 61/08a, 08.05.2008
- Ebenso die Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt.OGH 6 Ob 324/01t, 31.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 4 Ob 71/25g, 22.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 213/24p, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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