Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 90/25a
Worum es ging: Bekomme ich mein Geld nur zurück, wenn ich zurückgebe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie von einem Vertrag zurücktreten, müssen beide Seiten zurückgeben, was sie erhalten haben. Diese Rückgabe erfolgt Zug um Zug, also nur gegen die gleichzeitige Rückgabe der anderen Seite. Sie müssen sich im Verfahren aber ausdrücklich darauf berufen.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 12.11.2024, 6 C 649/24p-10
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 10.03.2025, 13 R 25/25m-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 934 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.728 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob90/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. *, und 3. *, alle vertreten durch Mag. Angelika Fehsler-Posset, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung (Streitwert: 63.853,92 EUR), über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 10. März 2025, GZ 13 R 25/25m-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 12. November 2024, GZ 6 C 649/24p-10, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).