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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 5/25h

Worum es ging: Welcher Zeitpunkt zählt für das Urteil?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Ja. Wird Ihr Rechtsanwalt suspendiert, erlischt die ihm erteilte Vollmacht nicht von selbst. Ihm ist nur untersagt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Auch der erteilte Auftrag endet dadurch nicht.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Vertritt ein Anwalt in einem Verfahren eine Seite, obwohl er früher an derselben Sache für die andere Seite mitgewirkt hat, verletzt er seine Berufspflichten und schädigt das Ansehen des Standes. Im entschiedenen Fall ging es um einen Anwalt, der zuerst für die Ehefrau einen Unterhaltsvergleich abgeschlossen hatte und später für den Ehemann das Ende dieser Unterhaltspflicht begehrte.

Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 36 ZPO § 234 ZPO § 406 ZPO § 477 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

32 Absätze, 5.687 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob5/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. W*, 2. C*, 3. Univ.-Prof. DDr. M*, sämtliche vertreten durch Mag. Matthias Waldmüller, Dr. Martin Baldauf & Mag. Iris Tinzl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Patrick Maydell, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 4 R 145/24p-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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