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Welcher Zeitpunkt zählt, wenn ich meinen Anteil während des Prozesses verkaufe?

betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Kläger, Beklagter
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

§ 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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