Welcher Zeitpunkt zählt, wenn ich meinen Anteil während des Prozesses verkaufe?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Kläger, Beklagter
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
§ 234 ZPO stellt nach der herrschenden Irrelevanztheorie insofern eine Ausnahme gegenüber § 406 ZPO dar, als für die Frage der Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Zeitpunkt der Streitanhängigkeit entscheidet; für die anderen Entscheidungsgrundlagen bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Schlusses der Verhandlung der Tatsacheninstanz. Auf letzteren Zeitpunkt kommt es auch für die Frage der Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum im Zuge eines Teilungsverfahrens an (hier: Kläger veräußert einen Teil seines Miteigentumsanteils nach Streitanhängigkeit aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz an einen Dritten).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann im Ergebnis aber dann vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage von der Möglichkeit der Teilung (insbesondere der Teilung ins Wohnungseigentum) gewarnt war.OGH 5 Ob 80/08p, 03.06.2008
- Das gilt nur, wenn die Sachlegitimation einer Partei im Laufe des Verfahrens wegfällt und auf einen Einzelrechtsnachfolger übergeht.OGH 5 Ob 155/06i, 11.07.2006
- Legalzession an IAF (§ 11 Abs 1 IESG) nach Streitanhängigkeit nimmt nicht die Aktivlegitimation des ehemaligen Dienstnehmers.OGH 8 ObA 102/03p, 25.11.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 3 Ob 69/26g, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 5/25h, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 98/23t, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 161/16m, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- ABGB § 841
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 234
- ZPO § 406
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