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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 101/25a

Worum es ging: Kann einer von zwei Mietern aus dem Vertrag aussteigen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mietvertrag mit mehreren Mietern kann so geändert werden, dass nur noch einer von ihnen Mieter bleibt. Dafür müssen aber alle Beteiligten einverstanden sein, also alle Mitmieter und der Vermieter; das kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Ohne diese Einigung kann kein Mitmieter allein über seinen Anteil am Mietrecht verfügen.

Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.

Zahlt bei mehreren Mietern nur einer den gesamten Mietzins und der andere gar nichts, so bedeutet das für sich allein noch nicht, dass der zahlungsunwillige Mieter seine Rechte abgetreten oder auf sie verzichtet hätte. Ein Verzicht müsste gegenüber dem Vermieter erklärt und von diesem angenommen werden.

Sind mehrere Personen auf der Schuldnerseite eines Vertrags, muss die Erklärung, mit der der Vertrag aufgelöst oder von der zurückgetreten wird, allen von ihnen zugestellt werden. Es genügt nicht, sie nur an eine dieser Personen zu richten.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, besteht nur ein einziges, ungeteiltes Mietverhältnis und nicht mehrere nebeneinander. Die Mitmieter stehen untereinander in einer Rechtsgemeinschaft. Erwirbt einer von ihnen das Objekt, ist er zugleich Mieter und Vermieter, seine Stellung gegenüber den übrigen Mitmietern bleibt davon aber unberührt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 888 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 46

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.070 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob101/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Verlassenschaft nach der am * verstorbenen R*, 2. R*, ebenda, beide vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. P*, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechsanwälte GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 46 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Mai 2025, GZ 38 R 9/25t-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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