Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 64/25p
Worum es ging: Was tun, wenn sich die Erben nicht einigen können?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Als eingeantworteter Alleinerbe können Sie einzelne Rechte durchsetzen, die dem Verstorbenen zustanden, etwa die Auszahlung von Sparguthaben. Voraussetzung ist, dass dieses Recht tatsächlich dem Verstorbenen zustand.
Mit der Erbschaftsklage können Sie nur die Herausgabe der Verlassenschaft insgesamt oder eines Teils davon verlangen. Geht es um das Eigentum an einzelnen Gegenständen, steht Ihnen die Eigentumsklage zu, und Sie können dieses Recht auch als Einwand geltend machen.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Ja. Wurde ein Anspruch in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden und hängt Ihr neuer Anspruch davon ab, muss das zweite Gericht diese Entscheidung ohne neue Prüfung zugrunde legen. Für die Begründung oder die Kostenentscheidung des Vorverfahrens gilt das nicht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wurde ein Vertrag im Ausland geschlossen, prüft das österreichische Gericht zuerst nach österreichischem Recht, um welche Art von Rechtsverhältnis es sich handelt. Erst diese Einordnung entscheidet darüber, welche Regeln dann angewendet werden.
Ein Urteil oder Beschluss eines ausländischen Gerichts wirkt im Inland nur, wenn es aufgrund eines Staatsvertrags anerkannt oder vollstreckt werden kann. Ohne eine solche Grundlage bindet die ausländische Entscheidung die inländischen Gerichte nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.01.2025, 14 R 141/24v-83
Zitierte Paragrafen
ABGB § 823 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.985 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Geschäftszahl
2Ob64/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.478.176,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 14 R 141/24v-83, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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