Darf man mir Unterhalt nach einem fiktiven Einkommen vorschreiben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat.OGH 7 Ob 210/17h, 21.03.2018
- Sind keine Hinweise vorhanden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag und der Nutzung des veranlagten Abfertigungsvermögens als Altersversorgung ableiten ließe, ist die Unterlassung eines Antrags auf Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag dem Vater jedenfalls nicht als Verschulden zurechenbar.OGH 10 Ob 60/16w, 11.10.2016
- Hier: Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor.OGH 1 Ob 65/16i, 28.04.2016
- Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann.OGH 1 Ob 83/15k, 22.10.2015
- Hier: Unterlassen der Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums.OGH 10 Ob 59/14w, 21.10.2014
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- Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt.OGH 8 Ob 106/13s, 28.04.2014
- Hier: Verzicht auf Mieteinkünfte gegenüber dem Sohn für von diesem unter Einsatz beträchtlicher Geldmittel instandgesetzte Wohnung nach dessen Ehescheidung bis zu dessen Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten vertretbar.OGH 2 Ob 32/14s, 28.04.2014
- Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage.OGH 6 Ob 80/13b, 08.05.2013
- Hier: Verzicht auf Prämien aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer bei sonstigem Risiko einer Kündigung.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
- Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat.OGH 4 Ob 178/11x, 20.12.2011
- Hier: Anspannung auf nicht erzielte Mietentgelte aus einem Fruchtgenussrecht und in der Folge desselben.OGH 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
- Ein Studium (Universitätsstudium) kann nur dann unterhaltsrechtlich von einer Erwerbstätigkeit entbinden, wenn es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 5 Ob 161/09a, 13.10.2009
- Hier: Verzicht auf erbrechtlichen Anspruch.OGH 1 Ob 104/09i, 13.10.2009
- Während jenes Zeitraums, in dem ein Unterhaltspflichtiger durch eine Krebserkrankung und deren unmittelbare Folgen an der Erzielung von Einkünften gehindert ist, kommt eine Anspannung nicht in Betracht.OGH 5 Ob 140/09p, 01.09.2009
- Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden.OGH 3 Ob 186/07k, 23.10.2007
- Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen.OGH 6 Ob 64/07s, 19.04.2007
- Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Der Anspannungsgrund wird nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen.OGH 7 Ob 151/06s, 30.08.2006
- Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen.OGH 6 Ob 52/06z, 06.04.2006
- Grundsätzlich ist auch in einem Konkurs-, Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren die Anspannung des Schuldners, wenngleich nicht nur aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein begründet, zulässig.OGH 3 Ob 1/05a, 27.07.2005
- Dabei ist nicht maßgeblich, ob sich die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückschauendender Betrachtung als bestmöglich erweist, vielmehr ist allein bedeutsam, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist.OGH 1 Ob 130/04f, 12.08.2004
- Oder eine Antragstellung zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Zahlungen unterlässt.OGH 7 Ob 194/03k, 10.11.2003
- Dem Unterhaltsschuldner ist es nicht ohne weiteres zumutbar, auch nach Konkurseröffnung über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vorher gehabt hat.OGH 1 Ob 38/02y, 11.06.2002
- Die vom Unterhaltspflichtigen getroffenen Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren.OGH 1 Ob 23/02t, 26.02.2002
- Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt.OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
- Insbesondere bei offenkundig engem zeitlichem Zusammenhang zwischen der Beendigung einer gut bezahlten unselbständigen Erwerbstätigkeit (Postamtsvorstand) und dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung.OGH 1 Ob 58/00m, 28.03.2000
- Die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner kann nach Gesichtspunkten des Anspannungsgrundsatzes niemals den Vorwurf eines schuldhaften Verzichts auf ein höheres Einkommen aus öffentlichen Geldern rechtfertigen.OGH 1 Ob 115/98p, 29.09.1998
- Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird.OGH 8 Ob 191/97i, 13.11.1997
- Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters.OGH 10 Ob 2184/96s, 03.09.1996
- Zumindest leichte Fahrlässigkeit.OGH 1 Ob 1645/95, 19.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 89.
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 49/25s, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 49/24i, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 125/24v, 23.09.2024
- OGH 4 Ob 30/24a, 23.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 61/24g, 17.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.