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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 43/25v

Worum es ging: Muss mein künftiger Arbeitgeber schon vor Dienstbeginn auf mich achten?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Arbeitgeber muss nicht nur Leben und Gesundheit schützen, sondern auch Ihre sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen besonders wahren. Diese im Arbeitsrecht besonders starken Schutzpflichten gelten schon vor Abschluss des Vertrages. Bereits in dieser Phase trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in Ihrem Interesse.

Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.

Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.

Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.

Nicht mit unrichtigen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Das Recht des Anwalts, die Sache seines Mandanten nachdrücklich zu vertreten, deckt solche Äußerungen bei einer Pressekonferenz nicht. Medien sind kein geeignetes Forum, um Rechtsstandpunkte gegen einen Verfahrensgegner durchzusetzen.

Wer ein Recht ausübt, darf dabei auch Behauptungen aufstellen, die einen anderen schlecht dastehen lassen. Das gilt für Anzeigen bei Behörden ebenso wie für Vorbringen, Aussagen und Gutachten in einem Verfahren. Die Grenze ist erreicht, wenn das Recht missbraucht wird oder jemand wider besseres Wissen behauptet.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ihre Persönlichkeitssphäre im Betrieb nicht durch unsachliche Belästigungen anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Mobbing wegen der sexuellen Orientierung.

Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 49a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 12.117 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

8ObA43/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 27.465,64 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 13 Ra 4/25y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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