Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 47/25i

Worum es ging: Kann ich nach der Frist noch Reparatur statt Rücktritt verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie wegen eines Mangels rechtzeitig die Rückabwicklung des Vertrags verlangt, dürfen Sie dieses Begehren auch später noch ergänzen. Sie können hilfsweise eine Verbesserung fordern, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.

Fehlt eine behördliche Bewilligung, ist das ein Mangel des Vertragsgegenstands. Er gilt als behebbar, wenn die Bewilligung nachträglich erteilt werden könnte.

Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.

Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.

Ob eine Leistung dauerhaft unmöglich ist, ist teils eine Frage der Tatsachen und teils eine Frage der Bewertung. Eine rein rechnerische Antwort gibt es darauf nicht.

Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.

Fehlt die baurechtliche Bewilligung, kann das die Rückabwicklung des Kaufs rechtfertigen. Wesentlich ist der Mangel jedenfalls dann, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann die Bewilligung nicht nachgetragen werden, ist der Mangel unbehebbar.

Ob eine mangelhafte Sache verbessert oder ausgetauscht wird, wählen Sie als Übernehmer. Haben Sie gewählt, liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, wenn er Sie auf eine andere Abhilfe verweisen will.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 932 ABGB § 933 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.869 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

9Ob47/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. T*, und 2. C*, beide *, beide vertreten durch Mag. Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. DI D*, und 2. M*, wegen Zustimmung zu einem Bauansuchen, in eventu Feststellung (Streitwert: 209.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. September 2022, GZ 14 R 99/22i-75, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail