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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 153/25h

Worum es ging: Kann ich weiter gehen, wenn beide Gerichte gleich entschieden haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Passt das zweite Gericht den Wortlaut der bestätigten Entscheidung nur an das an, worüber tatsächlich entschieden wurde, liegt keine Abänderung vor. Inhaltlich bleibt es bei der Entscheidung des ersten Gerichts.

Wurde über mehrere Begehren entschieden, die inhaltlich zusammengehören, und wurde die Entscheidung nur zum Teil bestätigt, dürfen Sie auch den bestätigten Teil bekämpfen.

Dann wird jede Sache für sich beurteilt. Haben beide Gerichte über einen dieser Punkte gleich entschieden, können Sie in diesem Punkt nicht mehr weitergehen. Dass Sie beim anderen Punkt Erfolg hatten, ändert daran nichts.

Wird eine Entscheidung mit einem klarstellenden Zusatz bestätigt, bleibt es eine echte Bestätigung, solange der Zusatz nur der Verdeutlichung dient. Voraussetzung ist, dass Inhalt und Wirkung der ersten Entscheidung für die Beteiligten unverändert bleiben.

Bestätigt das zweite Gericht den Beschluss mit einer sogenannten Maßgabe, kann darin eine Abänderung liegen. Dient die neue Fassung aber nur der Verdeutlichung und berührt sie die Wirkung der ersten Entscheidung nicht, liegt eine echte Bestätigung vor.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 351 EO § 78 ZPO § 528

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.593 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

3Ob153/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI Dr. P*, vertreten durch Dr. Veronika Ujvarosi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. J*, 2. B*, 3. Ing. H*, 4. M*, 5. Dr. S*, die erst- bis fünftverpflichteten Parteien vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 6. C*, 7. J*, 8. B*, 9. Dr. H*, 10. DI T*, 11. DI Dr. A*, 12. A*, 13. E*, die elft- bis dreizehntverpflichteten Parteien vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, 14. K*, und 15. S*, wegen § 351 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2025, GZ 46 R 61/25y-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 7. Jänner 2025, GZ 13 E 1382/23p-51, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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