Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 18/25h
Worum es ging: Kann ich statt Miete Reparaturen im Haus übernehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Miete muss nicht nur aus Geld bestehen. Sie können mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass Sie die notwendigen Erhaltungsarbeiten durchführen und daneben nur einen kleinen Betrag und die Betriebskosten zahlen. Auch das ist eine gültige Miete.
Was der Mieter dem Vermieter leistet, muss kein Geldbetrag sein. Der Wert dieser Leistung muss auch nicht von vornherein feststehen. Auch die Pflicht, Getränke ausschließlich beim Grundeigentümer zu kaufen, gilt als Preis für die Nutzung.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wird über den Vermieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, tritt der Insolvenzverwalter in Ihren Mietvertrag ein. Bei einem mietrechtlich geschützten Vertrag kann er nicht einfach zurücktreten. Er kann den Vertrag nur unter den für die Kündigung geltenden Regeln beenden.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.09.2025, 3 R 124/25i-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1090 ABGB § 1098 EO § 393 IO § 21 IO § 24 ZPO § 235 ZPO § 528
Entscheidungstext
55 Absätze, 14.336 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Geschäftszahl
17Ob18/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen Feststellung und Unterlassung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2025, GZ 3 R 124/25i-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Juli 2025, GZ 28 Cg 89/25w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Parteibezeichnung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird richtiggestellt auf: P* GmbH, *.
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