Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 182/25h

Worum es ging: Kann ich die Befangenheit noch im Rechtsmittel geltend machen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Werden Ablehnungsanträge missbräuchlich immer wieder gestellt, muss darüber nicht jedes Mal entschieden werden. Es ist aber zweckmäßig, im Akt zu vermerken, dass keine Entscheidung ergeht.

Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.

Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.

Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.

Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.

Für Fragen rund um die Verfahrenshilfe brauchen Sie keinen Anwalt. Dazu gehört auch die Frage, welches Gericht über Ihren Antrag entscheiden soll.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 517 ZPO § 528

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.936 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

1Ob182/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 4 Nc 5/25w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. November 2025, GZ 5 Nc 9/25d-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail