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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 1/26t

Worum es ging: Entsteht ein Recht am Nachbargrund auch ohne Grundbucheintrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.

Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.

Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.

Wird Ihre Klage, mit der Sie feststellen lassen wollten, dass ein Recht nicht besteht, aus inhaltlichen Gründen rechtskräftig abgewiesen, steht damit fest, dass dieses Recht besteht. Klagt die Gegenseite später auf Leistung aus diesem Recht, ist das Gericht daran gebunden.

Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.

Über denselben Sachverhalt dürfen nicht zwei Prozesse nebeneinander geführt werden. Das gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren genau das Gegenteil des ersten Begehrens verlangt wird, etwa einmal die Feststellung, dass ein Wegerecht besteht, und einmal, dass es nicht besteht.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Ja. Verkauft jemand eine von zwei Liegenschaften, von denen eine erkennbar der anderen dient und weiter dienen soll, entsteht das Recht schon mit der Übertragung, ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch. Dasselbe gilt, wenn ein einheitliches Grundstück geteilt und ein Teil an einen Dritten übertragen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 12 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.391 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

1Ob1/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 4 R 124/25d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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