Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 67/25a
Worum es ging: An welches Gericht richte ich den Antrag, das Verfahren fortzusetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.
Nimmt der Insolvenzverwalter das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren auf, wird die Bezeichnung der beklagten Partei richtiggestellt. Sie lautet dann auf den Verwalter in dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verfahren.
Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.
Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.
Nein, das macht das Gericht von sich aus. Hält es Ihren Anspruch für berechtigt, stellt es die Forderung im Insolvenzverfahren fest und weist das Zahlungsbegehren als darüber hinausgehend ab. Weist das Höchstgericht ein außerordentliches Rechtsmittel bloß zurück, unterbleibt diese Umstellung.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2024, 3 R 38/24s-31
Zitierte Paragrafen
IO § 7 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 4.568 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob67/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Limited, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Thomas Engelhart als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Engelhart Richter & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.380.043,72 EUR sA und Vertragsaufhebung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2024, GZ 3 R 38/24s-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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