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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 12/26z

Worum es ging: Kann ich gegen die Prozesskosten mit einer Gegenforderung aufrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Konnten Sie eine Gegenforderung im Verfahren über den Anspruch nicht mehr rechtzeitig einwenden, können Sie damit auch später nicht mehr gegen diesen Anspruch aufrechnen. Dasselbe gilt für die Prozesskosten aus jenem Verfahren. Auch Kosten, zu deren Ersatz Sie schon vorher verpflichtet wurden, sind davon erfasst.

Sie können sich gegen die Vollstreckung mit einer Klage wehren und dabei auch Gegenforderungen einwenden. Voraussetzung ist, dass Sie diese Forderungen im ursprünglichen Verfahren noch nicht geltend machen konnten.

Wer Schadenersatz zahlen muss, kann seinen Anspruch auf Rückersatz der Umsatzsteuer nicht in demselben Verfahren geltend machen. Dafür ist ein eigener Rechtsstreit nötig.

Wird Ersatz für eine Sache oder eine Leistung zugesprochen, behandelt das Gericht die Umsatzsteuer nicht gesondert. Es entscheidet auch nicht die steuerliche Vorfrage, ob der Ersatzberechtigte die Steuer als Vorsteuer zurückbekommen könnte. Das gilt für Schadenersatz ebenso wie für den Ersatz von Prozesskosten.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Nein. Weist das Berufungsgericht Ihren Beweisantrag zurück, können Sie diese Zurückweisung nicht eigens bekämpfen. Dasselbe gilt, wenn es vorgelegte Urkunden zurückweist.

Nein. Weist das Berufungsgericht einen von Ihnen überreichten Schriftsatz oder Beweisantrag zurück, ist dagegen kein Rekurs zulässig. Für die Zurückweisung einer Urkundenvorlage gilt dasselbe.

Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 20 EO § 35 ZPO Art. 41 ZPO § 519

Entscheidungstext

47 Absätze, 15.332 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

3Ob12/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N* GmbH, *, und 2. Dr. H*, beide vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere Rechtsanwälte in Leoben, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 4 R 124/25x-50, mit dem das Teil- und Endurteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 27. Mai 2024, GZ 1 C 224/24h-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen den in das Berufungsurteil aufgenommenen Beschluss des Berufungsgerichts wendet, als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.135,88 EUR (darin enthalten 189,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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