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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 20/26m

Worum es ging: Kann das Höchstgericht den Anscheinsbeweis überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.

Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.

Haben Sie in der Berufung nicht oder nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Gericht den Akteninhalt falsch wiedergegeben hat, können Sie das später nicht mehr nachholen. Im Verfahren vor dem Höchstgericht ist dieser Punkt dann verloren.

Übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts, kann darin schon begrifflich keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts liegen. Diesen Vorwurf können Sie also nicht darauf stützen.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Wenn Sie wegen eines fehlerhaften Produkts Ersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dass daraus Ihr Schaden entstanden ist. Welches Bauteil genau versagt hat, müssen Sie nicht nachweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.252 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob20/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* S.A.S., *, Frankreich, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.500 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 3 R 163/25b-94, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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