Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 14/26w
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 16.04.2025, 3 C 1002/24v-32
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 23.12.2025, 40 R 83/25i-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 879a KSchG § 6 ZPO § 52
Entscheidungstext
67 Absätze, 22.546 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
10Ob14/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.850,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2025, GZ 40 R 83/25i-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. April 2025, GZ 3 C 1002/24v-32, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).