Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 32/26a
Worum es ging: Was bekomme ich zurück, wenn eine Rückgabe unmöglich ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.
Wer Arbeitsleistungen annimmt, die nach Art und Umfang üblicherweise bezahlt werden, muss dafür ein angemessenes Entgelt zahlen. Das gilt auch dann, wenn über die Bezahlung nie gesprochen wurde. Anders ist es nur, wenn der Empfänger nicht damit rechnen musste, dass er diese Leistungen besonders vergüten soll.
Wenn der andere Ihre Arbeitsleistung bewusst entgegennimmt, ohne dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, kann trotzdem ein angemessenes Entgelt gebühren. Die Regel über die Bezahlung von Arbeit wird in einem solchen Fall sinngemäß angewendet.
Haben Sie auf ausdrückliches Verlangen des anderen gearbeitet und ist der Zweck ohne Ihr Zutun weggefallen, steht Ihnen der angemessene Lohn samt vollem Ersatz Ihrer Geld- und Materialaufwendungen zu. Brechen Sie die Tätigkeit aus Gründen ab, die Ihnen nicht als unredliches Verhalten anzulasten sind, bekommen Sie nur so viel, wie dem anderen tatsächlich an Nutzen geblieben ist; er kann dann auch seinen Vertrauensschaden entgegenhalten. Vereiteln Sie den Erfolg treuwidrig, verlieren Sie den Anspruch ganz.
Größere Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung gemacht wurden, dass die Beziehung hält, können Sie bei Wegfall dieses Zwecks zurückfordern. Der Zweck fällt aber nur so weit weg, als der Nutzen die Trennung überdaürt. Haben Sie die Sache zunächst gemeinsam genutzt, können Sie nur den verbleibenden Restnutzen zurückverlangen.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.01.2026, 3 R 5/26v-89
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ABGB § 1431 ABGB § 1435 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.218 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Geschäftszahl
1Ob32/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Stella Aspernig und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 83.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2026, GZ 3 R 5/26v-89, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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