Gelte ich vor der Firmengründung noch als Verbraucher?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aufgenommen ist der Betrieb dann, wenn der Unternehmer beginnt die eigentlichen Unternehmensgeschäfte zu schließen und abzuwickeln.OGH 2 Ob 26/13g, 04.04.2013
- In zeitlicher Hinsicht können nach Aufnahme des Betriebs keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden.OGH 2 Ob 26/13g, 04.04.2013
- Nach der inhaltlichen Komponente dienen Gründungsgeschäfte der Schaffung der Voraussetzungen für die Erbringung der betrieblichen Leistung. Sie ermöglichen erst die Ingangsetzung des Unternehmens.OGH 2 Ob 26/13g, 04.04.2013
- Die Ausnahmeregel des § 1 Abs 3 KSchG enthält sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente.OGH 8 Ob 98/11m, 24.10.2011
- Auch Dauerschuldverhältnisse als Gründungsgeschäft sind als Geschäfte im Sinne des § 1 Abs 3 KSchG zu sehen, sohin sind auch Sachverhalte erfasst, die sich nach dem Vertragsabschluss (Gründungsgeschäft) ereignen, aber von dem Vertrag erfasst werden.OGH 8 Ob 40/06z, 30.03.2006
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Bestimmung des § 351a HGB stellt einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt.OGH 1 Ob 161/01k, 07.08.2001
- Vom Schutzzweck des § 1 Abs 3 KSchG sind auch Fälle umfasst, bei denen ehemalige Unternehmer, welche als solche nicht mehr tätig sind, Gründungsgeschäfte für ein neues Unternehmen, sei es auch in derselben wie der schon ausgeübten Branche, tätigen.OGH 9 Ob 64/01d, 23.05.2001
- Auf den Unternehmenserwerb einer natürlichen Person ist § 1 Abs 3 KSchG auch dann anzuwenden, wenn sie durch dieses Geschäft Kaufmann wird (so schon 3 Ob 520/94, (3 Ob 559/95)).OGH 3 Ob 194/98w, 16.09.1998
- Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte "Gründungsprivileg" steht nur natürlichen Personen zu.OGH 5 Ob 20/98x, 10.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 1 Ob 40/26b, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 155/19h, 22.10.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 82/19f, 23.05.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 47/19a, 21.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 93/16x, 13.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 934
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Art. 1
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern bleibt ein umfassendes Aufrechnungsverbot in den Geschäftsbedingungen wirksam, solange der Verwender keine marktbeherrschende Stellung hat und der schwächere Teil unter mehreren möglichen Vertragspartnern wählen kann. Die strengere Verbraucherregel wird dann nicht sinngemäß angewendet.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.