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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 11/26p

Worum es ging: Welche Regeln gehen bei einer geförderten Wohnung vor?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mietrechtliche Bestimmungen in den verschiedenen Förderungsgesetzen gehen den Regeln des Mietrechtsgesetzes vor. Sie sind für den von ihnen geregelten Bereich die spezielleren Vorschriften.

Für geförderte Wohnungen gehen die Mietzinsregeln des jeweiligen Landesförderungsgesetzes den allgemeinen Regeln vor. Das gilt nicht erst seit der ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz, sondern schon davor.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Bestimmte Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sind Sonderregeln und verdrängen die damit im Widerspruch stehenden Mietregeln. Der Fall, dass jemand in den Mietvertrag eintritt, ist dort aber nicht geregelt. Für diesen Fall bleibt daher die allgemeine Mietregel anwendbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 18a MRG § 20 ZPO § 226

Entscheidungstext

91 Absätze, 32.653 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

1Ob11/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A*, und 2. M* OG, *, beide vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. T*, vertreten durch Mag. Christoph Piglmaier, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.121,33 EUR sA und Räumung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 38 R 75/25y-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2024, GZ 20 C 240/23d-35, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 4.778,58 EUR (darin enthalten 452,13 EUR USt sowie 2.065,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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