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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 50/26p

Worum es ging: Kann ich den festgestellten Mietzinsrückstand bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Streit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für das Räumungsverfahren entscheidend. Es geht dabei nicht nur um den Rückstand, sondern auch um Ihr Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses. Ein Rechtsmittel dagegen ist deshalb nicht schon wegen eines geringen Rückstands ausgeschlossen.

Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.

Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer Daten wirkt nur, wenn Sie wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Eine Vertragsklausel, die als Empfänger nur eine zentrale Evidenzstelle oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmen nennt, genügt dafür nicht.

Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung oder des Geschäftslokals droht, steht der Weg zum Höchstgericht unabhängig vom Wert offen. Das gilt auch für Entscheidungen, die mit der Auflösung des Mietverhältnisses so eng zusammenhängen, dass sie nicht getrennt behandelt werden sollen, etwa die Berichtigung von Fehlern im Räumungsurteil.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Eine Räumungsklage zählt nur dann als Streit über ein Mietverhältnis, wenn sie sich auf dessen Beendigung stützt. Dieses Mietverhältnis muss außerdem schon in der Klage selbst behauptet worden sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 JN § 49 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.932 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

3Ob50/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*, vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Micha Kriebernegg, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.831,10 EUR sA und Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 5 R 179/25t-31, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 16. Juli 2025 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 2025), GZ 111 C 53/25h-24, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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