Ist meine Zustimmung zur Datenweitergabe gültig, wenn der Empfänger unklar ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess.OGH 7 Ob 112/22d, 23.11.2022
- Hier: Klausel 15 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie.OGH 4 Ob 63/21z, 20.04.2021
- Hier: Klausel 11.OGH 7 Ob 217/16m, 26.04.2017
- Hier aber: Definitionen von Stammdaten und Verkehrsdaten, die den Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 2 Z 3 und Z 4 TKG 2003 unter Anführung der gesetzlichen Vorschrift vollständig wiedergeben, sind ausreichend transparent. Der Unternehmer muss den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen.OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016
- Klauseln, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, sind unwirksam.OGH 4 Ob 135/15d, 22.09.2015
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt werden, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgt.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig.OGH 2 Ob 198/10x, 22.06.2011
- Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38).OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Hier: Unzulässige „Zustimmung" zum Austausch von Bonitätsinformationen mit nur beispielhaft genannten Auskunftsstellen in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind.OGH 6 Ob 16/01y, 13.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 17.
- OGH 3 Ob 50/26p, 23.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 112/22d, 23.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 140/18h, 31.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 233/15f, 22.12.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Datenschutzrecht nennt mehrere Gründe, die eine Verarbeitung von Daten erlauben. Diese Gründe sind grundsätzlich gleichwertig und können auch nebeneinander bestehen. Ihre Einwilligung muss also nicht zusätzlich zu einem anderen Erlaubnisgrund vorliegen.
Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.