Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 3/26y
Worum es ging: Wonach wird abgewogen, ob mein Verhalten zu gefährlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.
Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.
Rechtswidrig kann ein Verhalten auch dann sein, wenn es allgemeine Verhaltensregeln verletzt, die sich aus dem Schutz absoluter Rechte ableiten. Umgekehrt bedeutet die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts aber nicht zwingend, dass die Handlung rechtswidrig war.
Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.
Zuerst ist zu prüfen, ob Sie den Ersatz von der aufsichtspflichtigen Person bekommen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt eine Haftung des Schädigers selbst in Betracht.
Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2025, 11 R 162/25m-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1309 ABGB § 1310 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.198 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
6Ob3/26y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj P*, geboren * 2014, vertreten durch Dr. Peter Kraus, BSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei mj L*, geboren * 2013, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwalts KG in Graz, wegen 130.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 11 R 162/25m-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).