Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 36/25z
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass ein Verhalten rechtswidrig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Eine Klage, mit der nur die Feststellung einzelner Tatsachen begehrt wird, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Tatsachen rechtlich bedeutsam sind.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht die Unrichtigkeit einzelner Posten der Hauptmietzins- oder Erhaltungsbeitragsabrechnung feststellt. Solche einzelnen Punkte sind nur Teil eines Rechtsverhältnisses. Für sich allein sind sie nicht feststellbar.
Feststellen lassen können Sie nur, ob eine rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zu einer Sache besteht. Wie und an welchem Tag diese Beziehung entstanden ist, kann in der Regel nicht festgestellt werden.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung selbst können Sie nicht feststellen lassen; das ist nur eine Vorfrage. Feststellen lassen können Sie, dass das Rechtsverhältnis weiter besteht. Ebenso wenig feststellungsfähig ist die Rechtswirksamkeit anderer Erklärungen, etwa einer Versetzung oder Weisung.
Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 16.08.2024, 69 Cg 133/23t-41
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.11.2024, 2 R 172/24x-47
Zitierte Paragrafen
ZPO § 228 ZPO § 273 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
47 Absätze, 10.194 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Geschäftszahl
6Ob36/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, wegen zuletzt 8.300 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 2 R 172/24x-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. August 2024, GZ 69 Cg 133/23t-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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