Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 58/26m

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.

Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Nimmt jemand aus seinem verlustbringenden Unternehmen Geld heraus, um seinen Lebensstandard zu halten, zählt dieses Geld. Er muss die Unterhaltsberechtigten an diesen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Beginnt der Zahlungspflichtige eine selbständige Tätigkeit, muss auch ein minderjähriges Kind für eine gewisse Anlaufzeit weniger hinnehmen, damit sich das Unternehmen festigen kann. Ist aber absehbar, dass daraus keine ausreichenden Einkünfte kommen, muss er eine unselbständige Arbeit annehmen.

Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.

Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.

Für eine Übergangszeit müssen Sie eine vorübergehende Kürzung hinnehmen. Wie lange diese dauert, hängt von der Art des Betriebes sowie von der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen ab. Einbußen sind aber nur zumutbar, wenn es sich um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit ein höheres angemessenes Einkommen zu erwarten ist.

Wenn Sie als Selbständiger Geld aus Ihrem Betrieb entnehmen und das über höhere Bankschulden finanzieren, greifen Sie nur solange in das Vermögen des Betriebs ein, als den Schulden noch ein Wert gegenübersteht. Fehlt dieser Wert, stehen Sie wie ein Angestellter ohne Vermögen da, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt. In beiden Fällen ist ein Eingriff in das Vermögen nicht mehr möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 34 AußStrG § 71

Entscheidungstext

50 Absätze, 22.111 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

6Ob58/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der (mittlerweile volljährigen) A*, geboren * 2007, und 2. des minderjährigen V*, geboren * 2011, beide *, beide vertreten durch Dr. Daniela Altenhofer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. R*, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2025, GZ 45 R 267/25k-311, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Jänner 2025, GZ 7 Pu 95/15w-230 (nunmehr GZ 69 Pu 5/25f-230), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail