Darf mein Vater weniger zahlen, weil er sich selbständig macht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten.OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021
- Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit.OGH 4 Ob 91/10a, 08.06.2010
- Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau.OGH 4 Ob 100/08x, 08.07.2008
- Ein Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Tätigkeit führt nur dann nicht zur Anspannung, wenn begründete Aussichten auf eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bestehen.OGH 4 Ob 345/97g, 25.11.1997
- Es ist Maß am Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters zu nehmen; es können nur jene Aufwendungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein "maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde.OGH 5 Ob 60/97b, 11.03.1997
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- Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann.OGH 10 Ob 523/95, 17.10.1995
- Nach einer Anlaufzeit von mehr als zwei Jahren kann sich der Unterhaltspflichtige im Regelfall nicht mehr darauf berufen, eine Unterhaltserhöhung unter Anwendung der Anspannungstheorie sei ihm nicht zuzumuten.OGH 3 Ob 541/95, 26.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047528 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 229/20z, 15.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.
Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.