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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 30/26y

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen, Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.

Wird die Verhandlung geschlossen, obwohl die Sache noch nicht entscheidungsreif war, ist das Verfahren fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist es, wenn das Gericht die Wiedereröffnung ablehnt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 182a ZPO § 257 ZPO § 502 ZPO § 507a ZPO § 508

Entscheidungstext

42 Absätze, 12.044 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob30/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.420 EUR sA, über die Revision (und des als Teil der Revision zu behandelnden Revisionsrekurses) des Klägers, gegen das Urteil (und den in das Urteil aufgenommenen Beschluss) des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht (und Rekursgericht) vom 13. November 2025, GZ 21 R 163/25f-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 8. Juni 2025, GZ 18 C 89/24y-20, bestätigt wurde und der gegen den in diesem Urteil aufgenommenen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers „zurückgewiesen“ (richtig: nicht Folge gegeben) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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