Was passiert, wenn ich kein Recht auf die Wohnung nachweisen kann?
günstig für Eigentümer betrifft Benützer, Hauseigentümer, Mieter, Lebensgefährten
Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der von ihm bewohnten Räume beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Hauseigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen.OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024
- Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen.OGH 4 Ob 180/15x, 15.12.2015
- Diese Behauptungslast und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird idR nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe (oder bereits beendet worden sei), das der Beklagten die Benützung der Wohnung ohne (weiteres) Entgelt erlaubt.OGH 1 Ob 132/08f, 16.09.2008
- Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten; allfällige Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten.OGH 7 Ob 37/08d, 11.06.2008
- Hier: Offengelassen, ob Vertrag über die Dienstbarkeit des Gebrauches (§§ 480, 504 ABGB) oder Miete (§§ 1090 ff ABGB) vorliegt.OGH 10 Ob 2470/96z, 15.04.1997
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Unklarheiten gehen zu Lasten des Benützers.OGH 1 Ob 684/88, 09.11.1988
- Wurde die Wohnung vom Beklagten nicht nur ohne Zustimmung des Klägers, sondern sogar gegen dessen erklärten Willen und damit eigenmächtig in Benützung genommen, dann kann sich der Beklagte angesichts des im § 1440 ABGB normierten Vorbehaltes nicht auf das - auch auf unbewegliche Sachen anwendbare (vgl JBl 1951,414) - Zurückbehaltungsrecht nach § 471 Abs 1 ABGB berufen.OGH 1 Ob 262/67, 21.12.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 4 Ob 94/25i, 29.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 1/24a, 26.04.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 104/22b, 28.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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