Was darf der alte Hausverwalter nach seiner Kündigung noch tun?
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Legung einer Vorausschau.OGH 5 Ob 32/14p, 13.03.2014
- Aus dem Recht der Geschäftsbesorgung (Bevollmächtigungsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB) folgt, dass durch die Auflösung des Verwaltervertrags nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet sind, sondern nach dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten weiter bestehen.OGH 5 Ob 32/14p, 13.03.2014
- Es entspricht dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass auch noch nach Auflösung gegenseitige Rechte und Pflichten weiterbestehen; insbesondere ist der Verwalter weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen sowie über die Rücklage verpflichtet.OGH 5 Ob 149/10p, 24.01.2011
- Hier: Vorläufige Vollziehbarkeit des Mehrheitsbeschlusses auf Kündigung des früheren Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters.OGH 5 Ob 228/09d, 25.03.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 5 Ob 204/17m, 13.03.2018
- OGH 5 Ob 193/17v, 20.11.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 194/16i, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1020
- ABGB § 1025
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.