ABGB § 1068
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Räumen die Beteiligten einer Seite das Recht ein, durch einseitige Erklärung entweder die Erträgnisse der übergebenen Grundstücke oder die Rückübertragung des Eigentums zu verlangen, ist das rechtlich zulässig. Eine solche Abrede kommt dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht nahe und kann als Rücktrittsvorbehalt oder Gestaltungsrecht verstanden werden.
Grundlage eines Wiederkaufsrechts ist der ursprüngliche Kaufvertrag. Zur Ausübung genügt Ihre einseitige Erklärung, die Sache zurückzuverlangen, und Sie können sie auch noch mit der Klage abgeben. Damit kommt der schon im ersten Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag zustande, nun mit vertauschten Rollen.
Der Vorbehalt, eine verkaufte Sache später wieder einlösen zu dürfen, ist kein Vorvertrag, sondern ein bedingter Kauf. Die Regel, dass eine Zusage bei wesentlich geänderten Umständen nicht mehr bindet, ist darauf nicht anzuwenden.
Ja. Ein im Grundbuch eingetragenes Wiederkaufsrecht hindert Sie nicht daran, die Liegenschaft zu belasten, auch nicht in einem Ausmaß, das den Rückkauf wirtschaftlich sinnlos machen würde. Anders als ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt es insoweit nicht. Deshalb darf es auch zugunsten von Personen vereinbart werden, für die ein solches Verbot nicht in Betracht kommt.
Ja. Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, unterliegt der allgemeinen Verjährung von dreißig Jahren. Ist das Wiederkaufsrecht an eine Bedingung geknüpft, beginnt die Frist frühestens dann zu laufen, wenn dieser Fall eintritt.
Nein. Wenn der Kaufpreis dem Wert der Sache entspricht, ist das Geschäft nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der vereinbarte Rückkaufpreis viel höher liegt. Anders kann es nur sein, wenn in Wahrheit ein verdeckter Kredit vorliegt: Sie haben verkauft, um dringend Geld zu bekommen, und beide Seiten sind davon ausgegangen, dass Sie die Sache wieder zurückkaufen werden.
Die Eintragung verstärkt Ihr Recht: Sie können die Sache dann auch von einem Dritten herausverlangen, der sie inzwischen erworben hat. Inhaltlich erweitert wird das Recht dadurch nicht, es bleibt in den Grenzen, die das Gesetz zieht.
Ja. Übt der frühere Verkäufer sein Wiederkaufsrecht aus, erlischt ein später eingetragenes Pfandrecht nicht von selbst. Es bleibt bestehen.
Erklärt der Berechtigte einseitig, dass er zurückkauft, kommt der schon im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt vereinbarte zweite Kaufvertrag mit vertauschten Rollen zustande. Der erste Kaufvertrag bleibt wirksam und ist weiterhin die Grundlage des Wiederkaufsrechts. Der Wiederkaufsverpflichtete ist deshalb nicht wie ein bloß befristeter Eigentümer zu behandeln.
Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.