Entfällt die Veröffentlichung, wenn ich die Klausel längst geändert habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (93 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung von Vertragsformblättern in fünf Bundesländern, auf einer Homepage und in Informationsbroschüren.OGH 8 Ob 124/24d, 05.12.2024
- Hier: Klauseln iZm einem Bauträgerprojekt.OGH 4 Ob 158/23y, 19.03.2024
- Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten.OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Hier: Generell werden Wettbewerbsverstöße begangen, um sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu sichern. Würde bereits das Bestehen dieses Vorteils allein die Veröffentlichung rechtfertigen, wäre das Kriterium des berechtigten Interesses in § 25 UWG überflüssig.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Hier: Weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen wird ersichtlich, welcher Personenkreis welchen Fehlannahmen unterliegen soll.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden.OGH 4 Ob 102/11w, 05.07.2011
- Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben.OGH 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
- Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären.OGH 6 Ob 81/09v, 18.12.2009
- Dabei reicht die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen (durch Verwendung sinngleicher Klauseln) aus.OGH 5 Ob 138/09v, 13.10.2009
- Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen.OGH 2 Ob 153/08a, 03.09.2009
- Die bloße faktische Änderung der inkriminierten Klauseln nach Klagseinbringung ist nicht geeignet, das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die seinerzeitige Verwendung dieser gesetzwidrigen Vertragsbestandteile, deren künftige Verwendung auch nicht ausgeschlossen werden kann, zu beseitigen.OGH 10 Ob 47/08x, 26.06.2008
- Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse" an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG in Verbindung mit § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr beziehungsweise die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- beziehungsweise sittenwidrig sind.OGH 10 Ob 47/08x, 26.06.2008
- Hier: Ein berechtigtes Interesse eines weltweit tätigen Beförderungsunternehmen, das nur zu einem ganz geringen Teil für österreichische Verbraucher tätig wird, das Urteil in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung zu veröffentlichen, kann daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden.OGH 4 Ob 130/03a, 07.10.2003
- Die Urteilsveröffentlichung im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 KSchG verfolgt den gleichen Zweck wie die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung wieder richtig zu stellen und zu verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift.OGH 4 Ob 130/03a, 07.10.2003
- Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde.OGH 4 Ob 258/02y, 21.01.2003
- Hier: Internetwerbung.OGH 4 Ob 177/02m, 15.10.2002
- Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO).OGH 4 Ob 19/02a, 29.01.2002
- Hier: § 85 UrhG.OGH 4 Ob 2295/96w, 15.10.1996
- Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen.OGH 4 Ob 2188/96k, 12.08.1996
- Webpelz II.OGH 4 Ob 2118/96s, 14.05.1996
- Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums über den Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt.OGH 4 Ob 24/95, 25.04.1995
- Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe.OGH 4 Ob 91/93, 27.07.1993
- Sie hat daher keinen Strafcharakter.OGH 4 Ob 80/92, 10.11.1992
- Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden.OGH 4 Ob 114/91, 25.02.1992
- Hier: § 7 Abs 10 NahversGOGH Okt 2/90, 22.05.1990
- Sie soll unter anderem den Eindruck verwischen, dass derjenige, der unlauteren Wettbewerb treibt, leistungsfähiger sei als andere. - "Egger-Bier"OGH 4 Ob 40/88, 12.07.1988
- Eine vollständige Gewähr dafür, dass die Urteilsveröffentlichung auch tatsächlich jene Personen erreicht, die zuvor von der gesetzwidrigen Werbeankündigung erfahren haben, kann niemals gegeben werden. (so schon ÖBl 1977,109).OGH 4 Ob 352/82, 29.06.1982
- Eine stillschweigende Änderung der beanstandeten Anzeigentexte ist keinesfalls geeignet, die vom Beklagten hervorgerufene irrige Meinung über sein Angebot zu beseitigen und die angesprochenen Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären.OGH 4 Ob 409/79, 15.01.1980
- Zierkerze mit Mozartbüste.OGH 4 Ob 369/76, 19.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 93.
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 124/24d, 05.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 25/24s, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 158/23y, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 215/22v, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 106/20a, 25.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- KSchG § 30 · Anwendung des UWG
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.
Nein. Besteht bereits ein Unterlassungsgebot, das auch sinngleiche Klauseln erfasst, fehlt für eine weitere Verbandsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die neuen Klauseln damit sinngleich sind. Der Verband verfügt dann schon über einen ausreichenden Exekutionstitel; auf Einwand ist die Sinngleichheit zu prüfen.