Darf ich mitreden, bevor das Gericht einen Verwalter bestellt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 19.09.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG).OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG).OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
- Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert.OGH 5 Ob 129/08v, 24.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/22p, 06.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/17m, 13.03.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 836
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- WEG 2002 § 15
- WEG 2002 § 17 · Benützungsregelung
- WEG 2002 § 19 · Bestellung eines Verwalters
- WEG 2002 § 23 · Vorläufiger Verwalter
- WEG 2002 § 26 · Gemeinschaftsordnung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde ein Verwalter vom Gericht als vorläufiger Verwalter bestellt und war er in dieser Rolle für die Eigentümergemeinschaft tätig, kann er beim Gericht seine Enthebung beantragen. Voraussetzung ist, dass er wichtige Gründe dafür darlegt.
Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.