Macht sich ein Polizist strafbar, der bewusst falsch anzeigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 14.07.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch Unterlassung der Anzeige sowie Unterdrückung eines Beweismittels unter Ausnutzung der Amtsstellung nach §§ 295, 313 StGB.OGH 15 Os 7/11k, 25.05.2011
- Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter und unbeeinflusster Kontrollen insbesondere nach dem FPG und auf Überprüfung von „Rotlichtlokalen" sowie auf Ergreifung entsprechender fremdenrechtlicher oder (verwaltungs- und/oder justiz-)strafrechtlicher Maßnahmen durch die Polizei entspricht - unzweifelhaft - den Kriterien eines durch § 302 StGB geschützten Rechts.OGH 15 Os 52/07x, 11.10.2007
- Ein "konkretes" Recht des Staats auf Strafverfolgung (ius puniendi) gibt es nicht.OGH 13 Os 87/89, 17.08.1989
- Es wird bereits beeinträchtigt, wenn der zuständigen Verfolgungsbehörde die Beurteilung einer strafbaren Handlung durch Verschweigen wesentlicher Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person unmöglich gemacht und statt dessen ein angeblich unbekannter Täter angezeigt wird - kein urteilsmäßig festgestellter Strafanspruch erforderlich.OGH 13 Os 82/80, 04.09.1980
- Unterdrückung einer Anzeige durch einen miterhebenden Beamten.OGH 13 Os 165/77, 23.01.1978
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 302 Abs 1 StGBOGH 12 Os 52/75, 23.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0096766 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 91/22x, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 73/16s, 10.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 302 · Mißbrauch der Amtsgewalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.
Ja. Dass ihn überhaupt kein Verschulden trifft, muss der andere selbst beweisen. Ein höherer Grad des Verschuldens wird aber nicht vermutet: Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss beweisen, wer sich darauf beruft.