Wie wird der Wertzuwachs durch unsere Arbeit bei Scheidung aufgeteilt?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Haben beide Ehegatten durch ihre Arbeitsleistung in gleicher Weise zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Mehrwert nach dem Ende der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt, solange Sie nichts anderes vereinbart haben. So bekommt der eine nicht auch den Zuwachs, den die Arbeit des anderen bewirkt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 26.03.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der von der Antragstellerin geleistete Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die von ihr auf sich genommenen Einschränkungen ermöglichten es dem Antragsgegner, die auf seiner Eigentumswohnung lastenden Schulden während der ehelichen Gemeinschaft um 30.000 EUR zu reduzieren und dadurch eine, von der Preisentwicklung am Liegenschafts- und Baumarkt unabhängige, Wertsteigerung nur in seinem Vermögen zu erreichen. Es entspricht auch bei dieser Konstellation durchaus der Billigkeit, die Antragstellerin ungeachtet der Rechtslage, dass die Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, an diesem im Vermögen des Antragsgegners eingetretenen Wertzuwachs teilhaben zu lassen.OGH 7 Ob 105/09f, 27.01.2010
- Auf diese Weise wird erreicht, dass jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, nicht auch jenen Wertzuwachs erhält, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde, und der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teilnimmt. Diesen Grundsätzen ist auch die Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß §§ 81 ff EheG zu unterwerfen, soweit es um die Wertsteigerung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaft geht.OGH 4 Ob 208/01v, 25.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 1 Ob 208/19y, 26.03.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 58/17m, 28.06.2017
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1266 · Scheidung oder Aufhebung der Ehe
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