Darf ich beim Höchstgericht alles anfechten oder nur Grundsatzfragen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Antragsteller, Eltern, Kinder
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist. Bei einem als einheitlich anzusehenden Anspruch (hier: jeweils ein einheitlicher Unterhaltsanspruch jedes Minderjährigen) gibt es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) der Revision (beziehungsweise des Revisionsrekurses). Ist daher die Revision beziehungsweise der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Revisionsgründe (beziehungsweise Revisionsrekursgründe) geltend machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lauterkeitsrecht; tatsächlicher Zusammenhang: vier Unterlassungsbegehren auf vier verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt, wobei die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen.OGH 4 Ob 102/21k, 16.12.2021
- Stehen mehrere Begehren im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 JN, so ist ein einheitlicher Bewertungsausspruch vorzunehmen.OGH 4 Ob 102/21k, 16.12.2021
- Hier: „Verschiedene Änderungsbegehren nach § 16 Abs 2 WEG“.OGH 5 Ob 13/17y, 04.04.2017
- Hier: Einstweiliger und endgültiger Unterhalt (sowie Sonderbedarf).OGH 1 Ob 223/15y, 22.12.2015
- Hier: Zahlungs‑ und Räumungsbegehren stehen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang.OGH 2 Ob 164/12z, 29.08.2013
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Trotz einer Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers im Aufteilungsverfahren in ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurs ist es zur Gänze als ordentliches Rechtsmittel zu behandeln.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
- Sämtliche der im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen stellen wegen ihrer wechselseitigen Abhängigkeit eine Einheit dar (vgl 6 Ob 34/10h; 1 Ob 33/10z). Danach kann es zu der Rekursentscheidung auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses geben. Trotz der Gliederung des Rechtsmittels eines Antragstellers.OGH 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
- Hier: Sämtliche im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen.OGH 1 Ob 33/10z, 20.04.2010
- Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang.OGH 17 Ob 13/09z, 19.11.2009
- Hier: Einheitlicher Zulässigkeitsausspruch bei tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang.OGH 17 Ob 24/09t, 19.11.2009
- Mehrere laufende Unterhaltsansprüche sind daher nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist demzufolge auch nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs aufzusplitten.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Beim Unterhaltsanspruch handelt es sich - wie sich schon aus der Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN ergibt - um einen einheitlichen Anspruch, zu dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision geben kann. Unterschiedliche Zulassungsaussprüche für unterschiedliche Unterhaltsperioden sind daher unzulässig.OGH 9 Ob 27/08y, 08.10.2008
- Die Berechtigung des gegen die Unterhaltserhöhungsanträge der Minderjährigen vom Kindesvater erhobenen Einwandes, für bestimmte Unterhaltsperioden habe eine Anrechnung von Naturalleistungen zu erfolgen, ist im Rahmen der Gesamtentscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge zu prüfen, stellt aber keinen selbständigen, der (Teil-)Rechtskraft fähigen Entscheidungsgegenstand (bei dennoch erfolgter spruchmäßiger gesonderter Erfassung) dar.OGH 8 Ob 81/08g, 05.08.2008
- Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen wird als einheitlich anzusehender Anspruch aufgefasst, bei dem es auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gibt.OGH 8 Ob 81/08g, 05.08.2008
- Auch eine Differenzierung zwischen verschiedenen Unterhaltsperioden ist unzulässig.OGH 4 Ob 53/06g, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 24.
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/22v, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5Ob164/21k (5Ob165/21g), 23.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 153/20s, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/16g, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/17y, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 55
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anfechtung der Unterhaltsbemessung
Verfahrensrecht · Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche
Verfahrensrecht · Prüfumfang beim Rekurs gegen Aufhebung
Familienrecht · Unterhalt und Weg zum Höchstgericht
Verfahrensrecht · Rekurs gegen Zurückweisung eines Rechtsmittels