Versicherung
305 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auf Rückgriffsansprüche von Versicherern ist das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht anzuwenden. Für diese Ansprüche ist es also nicht heranzuziehen.
Wie hoch eine Rücklage angesetzt wird und wie stark dadurch das für die Rente vorhandene Kapital gekürzt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei zählen nicht nur die Interessen des Versicherers, sondern auch Ihre als Geschädigter. Berücksichtigt werden nur Leistungen, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.
Nein. Das Bedenken und der Entschluss des Versicherungsnehmers müssen sich nicht auf den Schadenserfolg selbst beziehen. Es genügt ein dem Erfolg vorgelagerter Umstand, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann.
Ja. Nach den Teilungsabkommen geht der Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers zur Gänze auf den Haftpflichtversicherer über, obwohl dieser nur einen Teil davon ersetzen muss. Er kann die Ansprüche dann so geltend machen, wie es der Sozialversicherungsträger könnte.