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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 220/20v

Worum es ging: Prüft das Gericht vor der Pfändung, ob die Forderung besteht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.

Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.

Nein. Wurde das Veräußerungsgeschäft schon vor der Anmerkung des Verbots in einer eintragungsfähigen Form abgeschlossen, bleibt es wirksam und kann durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber die Eintragung erst nach der Anmerkung beantragt.

Mit einer Amtsbestätigung kann das Verlassenschaftsgericht nicht über Rechte entscheiden, die erst begründet werden sollen. Es kann damit nur bestehende Verhältnisse bestätigen.

Sie brauchen die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts, und diese muss rechtskräftig sein. Die Rechtskraft ist gegenüber dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Dass dem Gericht die Rechtskraft ohnehin bekannt ist, weil die Bestätigung von ihm selbst stammt, genügt nicht.

Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.

Kaufen Sie eine Sache und bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, kann ein Gläubiger Ihre Aussicht auf das Eigentum pfänden. Dafür genügt es, dass Ihnen zugestellt wird, dass Sie darüber nicht mehr verfügen dürfen. Dem Verkäufer muss dazu nichts zugestellt werden.

Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.

Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.

Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.

Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.

Ja. Für Ihr Gesuch zählt der Grundbuchstand zu dem Zeitpunkt, in dem es einlangt, auch wenn dieser Stand von der wahren Rechtslage abweicht oder durch einen Fehler des Gerichts zustande gekommen ist.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, steht Ihnen bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft zu. Dieses Recht können Ihre Gläubiger pfänden und verwerten lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 608 ABGB § 652 AußStrG § 153 AußStrG § 182 EO § 331 EO § 384 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

89 Absätze, 19.777 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2021

Geschäftszahl

5Ob220/20v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. W*****, 2. J*****, 3. F***** GmbH, *****, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Drittantragstellerin, vertreten durch die Battlog Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. September 2020, AZ 32 R 52/20h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 9. Juni 2020, TZ 2153/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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