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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 608

Nacherbschaft § 608. (1)Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe. (2)Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.

Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.

Ist angeordnet, dass nach Ihnen eine andere Person erben soll, sind Sie zwar Eigentümer, aber nur für begrenzte Zeit. Ihre Stellung kommt der eines Nutznießers nahe. Nur wenn angeordnet ist, dass der Nächste bloß das bekommt, was übrig bleibt, fallen diese Beschränkungen weg.

Wenn angeordnet ist, dass der Nacherbe nur das Übriggebliebene bekommt, darf der Vorerbe zu Lebzeiten frei darüber verfügen. Der Nacherbe erhält dann nur, was bei Eintritt der Nacherbfolge noch vorhanden ist. Nur eine Verfügung, die sittenwidriger Missbrauch wäre, ist unzulässig und macht schadenersatzpflichtig; darüber entscheidet aber nicht das Verlassenschaftsgericht.

Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Man kann sich vertraglich verpflichten, eine Liegenschaft nur einer bestimmten Person zu übertragen oder zu hinterlassen. Diese Beschränkung des Eigentums wird im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt ähnlich wie eine im Testament angeordnete Nacherbschaft.

Ja. Ordnet der Verstorbene an, dass der Erbe das dann noch vorhandene Vermögen bestimmten weiteren Personen zuwenden soll, liegt eine Nacherbschaft auf den Überrest vor. Diese Beschränkung ist im Grundbuch einzutragen.

Ja. Auch wenn der Erbe das Vermögen verbrauchen darf und nur der Überrest an die Nachfolger fällt, darf die Beschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Diese Anmerkung ist ausdrücklich zulässig.

Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, haben Sie schon mit dem ersten Erbfall ein Recht, das Sie verkaufen und vererben können. Das Eigentum ist zwischen Vorerben und Nacherben so aufgeteilt, dass beide zusammen die Stellung eines vollen Eigentümers haben. Eine Aufteilung wie unter Miteigentümern können Sie aber nicht verlangen.

Nicht unbedingt. Das Gericht darf die Eintragung klarstellend anders formulieren als beantragt, solange keine Verwechslung des Objekts und keine Fehldeutung Ihres Begehrens droht. Abgewiesen wird der Antrag, wenn eine solche Gefahr besteht oder wenn Sie auf einer unrichtigen Eintragung beharren.

Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.

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