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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.02.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 209/21k

Worum es ging: Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht einzuklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie ein Wegerecht durchsetzen und im Grundbuch eintragen lassen wollen, müssen Sie der Klage keinen Plan anschließen. Es genügt, dass Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben sind. Einen später nötigen Plan kann man im Vollstreckungsverfahren erzwingen.

Dann gelten die allgemeinen Regeln über die Ausübung einer Dienstbarkeit. Maßgeblich ist das Bedürfnis des begünstigten Grundstücks im Rahmen der ursprünglichen oder zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart.

Nein. Ist der Umfang eines Wegerechts nicht im Vertrag festgelegt, richtet er sich nach der Art und der Bewirtschaftung Ihres Grundstücks zu jenem Zeitpunkt, als das Recht eingeräumt oder ersessen wurde. Ändern Sie die Nutzung später, dürfen Sie das Geh- und Fahrrecht deswegen nicht ausweiten. Eine Anpassung an die technische Entwicklung ist aber grundsätzlich zulässig.

Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nein. Ist der Umfang Ihres Rechts nicht genau festgelegt, richtet er sich zwar nach Ihrem jeweiligen Bedarf, aber nur innerhalb des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Unbedeutende Änderungen muss der Belastete hinnehmen, eine Mehrbelastung durch eine Änderung der Nutzung oder der Widmung dagegen nicht.

Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.

Ja. Eine Dienstbarkeit darf auf genau bezeichnete räumliche Grenzen beschränkt werden. Wird sie ausdrücklich nur auf bestimmte Grundstücke bezogen, braucht es dafür keinen Lageplan; der Berechtigte darf die Leitungen dann aber überall auf diesen Grundstücken verlegen.

Ist in der Vereinbarung, aus der Ihr Recht stammt, unzweifelhaft beschrieben, welcher Art es ist und wie weit es zeitlich und räumlich reicht, spricht man von einem gemessenen Recht; sonst von einem ungemessenen. Ganz exakte Zahlen braucht es nicht. Das Maß kann sich auch aus der Bauweise des Hauses ergeben, für das das Recht eingeräumt wurde.

Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.

Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 480 ABGB § 481 ABGB § 484 ABGB § 863 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 85 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

45 Absätze, 17.636 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Geschäftszahl

6Ob209/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. F*, 2. C*, beide *, 3. M*, 4. E*, 5. H*, 6. Dipl.-Ing. A*, 7. Ing. U*, beide *, die erst- bis drittbeklagten Parteien vertreten durch Mag. Christine Schneidhofer, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, die viert-, sechst- und siebentbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Einräumung einer Dienstbarkeit, über die Revisionen der klagenden sowie der erst- bis viert- und der sechst- sowie der siebentbeklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. September 2021, GZ 1 R 148/21p-77, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 10. Mai 2021, GZ 2 C 605/19d-68, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

II. Der Revision des Klägers wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„1. Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass der klagenden Partei als Eigentümer des herrschenden Grundstücks 169/2 KG * und den Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks gegenüber den beklagten Parteien als Eigentümern des dienenden Grundstücks 201/9 derselben KG und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art mit einem maximalen Gesamtgewicht von 25 Tonnen auf einem in der Natur bereits vorhandenen, geschotterten Weg über das dienende Grundstück 201/9 KG * in einer Breite von ca 3 m zusteht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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