Wann ist mein Anspruch aus dem Kaufvertrag gefährdet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.07.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken.OGH 8 Ob 536/91, 23.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005097 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 48/18h, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- EO § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.