Wo wird die Nutzung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer geregelt?
betrifft Miteigentümer, Fruchtnießer, Liegenschaftseigentümer
Im Verfahren außer Streitsachen. Streiten der Eigentümer eines unbelasteten Liegenschaftsanteils und der Fruchtnießer eines anderen Anteils über die Benützung, entscheidet darüber der Außerstreitrichter und nicht das Prozessgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Regelung des Benützungsrechtes zwischen dem Eigentümer eines nichtbelasteten Anteiles einer Liegenschaft und dem Fruchtnießer an einem anderen Liegenschaftsanteil hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 509
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 18 § 1
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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