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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 179/21s

Worum es ging: Wo wird die Nutzung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer geregelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen. Streiten der Eigentümer eines unbelasteten Liegenschaftsanteils und der Fruchtnießer eines anderen Anteils über die Benützung, entscheidet darüber der Außerstreitrichter und nicht das Prozessgericht.

Auch Entscheidungen im Außerstreitverfahren werden rechtskräftig. Sie wirken damit grundsätzlich ebenso verbindlich wie ein Urteil und können später nicht einfach neu aufgerollt werden.

Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.

Eine verbindliche Vereinbarung über die Benützung liegt nur vor, wenn einem Teilhaber die gemeinsame Sache oder ein körperlich abgegrenzter Teil davon dauernd oder zumindest für längere Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen wird. Im Zweifel ist keine so weitgehende Bindung anzunehmen, sondern nur eine unverbindliche tatsächliche Regelung des Gebrauchs.

Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtgenussberechtigten eines Anteils und den Eigentümern der übrigen Anteile sind die Regeln über gemeinsames Eigentum sinngemäß anzuwenden. Der Eigentümer des belasteten Anteils ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen zwei Fruchtgenussberechtigten verschiedener Anteile.

Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.

Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.

Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.

Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Stützen Sie denselben Anspruch auf einen anderen Sachverhalt als im ersten Verfahren, steht das frühere Urteil einer neuen Klage nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Gericht damals dieselben Tatsachen vorlagen. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie neuerlich klagen.

Wenn Ihnen als Miteigentümer bestimmte Teile zur alleinigen Benützung überlassen wurden, dürfen Sie darüber Miet- oder Pachtverträge abschließen. Sie handeln dabei zugleich als Vertreter der übrigen Miteigentümer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 833 ABGB § 836 ABGB § 838a AußStrG § 43 AußStrG § 56

Entscheidungstext

63 Absätze, 22.967 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

5Ob179/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin C*, vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in St. Paul, gegen den Antragsgegner R*, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 2021, GZ 39 R 145/21v-87, mit dem der Teil- und Teilzwischenbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 26. November 2018, GZ 57 MSch 23/16v-82, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Aus Anlass des Revisionsrekurses werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Punkt 1. des Hauptantrags (Spruchpunkte 1 und 2 des Erstgerichts) einschließlich des vorangegangenen Verfahrens ab der Entscheidung des Rekursgerichts im ersten Rechtsgang vom 10. 6. 2019 als nichtig aufgehoben. Der Sachantrag wird in diesem Umfang zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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