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Kann ich nach meinem Auszug in die Ehewohnung zurück?

günstig für Antragsteller betrifft Ehegatten, Geschiedene
Möglich ist es. Auch wer wegen der Zerwürfnisse zunächst ausgezogen ist, kann eine vorläufige Regelung erreichen, wenn er nur provisorisch und unzureichend wohnt und sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde. Ist gemeinsames Wohnen unzumutbar, wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.10.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis für die einstweilige Regelung der Benutzung der Ehewohnung liegt auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber - wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse - auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Eine einstweilige Verfügung, etwa über das getrennte Wohnen, endet nicht schon dadurch, dass die Frist abläuft, für die sie bewilligt wurde. Versöhnen sich die Ehegatten und wollen die Ehe fortsetzen, kann derjenige, gegen den sie sich richtet, bei Gericht ihre vorzeitige Aufhebung erwirken.

günstig für Antragsgegner Rücknahme des Aufteilungsantrags

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

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