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Kann ich das gemeinsame Vermögen schon vor der Scheidung sichern?

günstig für Antragsteller betrifft Ehegatten
Nur wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe bereits läuft oder unmittelbar bevorsteht. Solange das nicht der Fall ist, können das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Solange ein Eheauflösungsverfahren anhängig ist oder seine Anhängigmachung bevorsteht, ist die Voraussetzung für die Erlassung einer EV zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse gegeben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Voraussetzungen der Sicherung des Ehevermögens

Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.

günstig für Antragsgegner Auskunft über Vermögen bei der Aufteilung

Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.

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