Kann ich das gemeinsame Vermögen schon vor der Scheidung sichern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vor diesem Zeitpunkt wäre nur ein vertraglicher Anspruch auf<br/>Sicherheitstellung denkbar, dessen Rechtswirksamkeit aber jedenfalls<br/>von der Einhaltung der im § 97 Abs 1 EheG geforderten<br/>Notariatsaktform abhängen würde.OGH 6 Ob 622/80, 17.12.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 15/21k, 19.05.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.