Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 20/24f
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich die Verhältnisse geändert haben?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Das Gericht darf sich bei widersprüchlichen Darstellungen für jene entscheiden, die es für glaubwürdiger hält. Es muss aber in der Begründung so weit darlegen, aus welchen Überlegungen es zu dieser Überzeugung gekommen ist.
Das Gericht schätzt die Grundlage für den Unterhalt erst dann, wenn es sie nicht ermitteln kann. Wer Unterhalt schuldet, muss dabei mitwirken und die nötigen Angaben beisteuern.
Wer Unterhalt zahlen muss, hat bei der Klärung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken. Tut er das nicht, darf das Gericht sein Einkommen frei schätzen. Bei Anträgen auf Änderung des Unterhalts kann das Gericht dann von den bisherigen Verhältnissen ausgehen.
In manchen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von sich aus. Diese Pflicht endet aber dort, wo Sie überhaupt nichts vorbringen oder Ihr Vorbringen trotz Anleitung durch das Gericht zu unbestimmt bleibt. Sie tragen zwar keine förmliche Beweislast, müssen aber ausreichend konkret schildern, worum es geht.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 17.10.2023, 234 Pu 200/21a-51
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 19.12.2023, 2 R 221/23v-63
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 16 AußStrG § 102 AußStrG § 32 AußStrG § 33 AußStrG § 66 AußStrG § 71 ZPO § 272
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.603 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob20/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2021, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2023, GZ 2 R 221/23v-63, womit infolge Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Oktober 2023, GZ 234 Pu 200/21a-51, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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