Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 811

2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger § 811. Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.

Wem der Verstorbene Geld schuldete, ist am Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht beteiligt und kann auf dessen Ablauf keinen Einfluss nehmen. Sie können sich nur insoweit einbringen, als Ihnen das Gesetz eigene Gläubigerrechte einräumt, etwa die Absonderung des Nachlasses. Nur wenn eine Entscheidung unmittelbar in diese Rechte eingreift, können Sie sie bekämpfen.

Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.

Als Gläubiger einer Verlassenschaft gilt jeder, der Rechte gegen den Nachlass geltend machen will. Sie müssen Ihren Anspruch dafür nicht bescheinigen; die Behauptung eines Anspruchs genügt.

Das Amt endet erst mit der rechtskräftigen Enthebung durch das Gericht, nicht schon damit, dass der Nachlass den Erben übergeben wurde. Bis dahin muss der Kurator die Interessen der Verlassenschaft weiter wahrnehmen.

Zum Teil. Soweit seine Tätigkeit der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens diente und dem Insolvenzverwalter Arbeit und damit Honorar erspart hat, ist sein Entgelt eine bevorrechtete Forderung. Über die Höhe entscheidet das Verlassenschaftsgericht, über die Einordnung im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht.

Für die Handlungen eines gerichtlich bestellten Vertreters der Verlassenschaft gelten nicht die Regeln, die auf die Vertretung durch die Erben zugeschnitten sind. Anzuwenden sind sinngemäß jene Regeln, die für die Vertretung nicht ausreichend geschäftsfähiger Personen gelten.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail