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Kann ich als Gläubiger den Nachlass vor dem Erben sichern?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Unterhaltsberechtigte
Ja. Sie können verlangen, dass der Nachlass getrennt vom Vermögen des Erben verwaltet wird. Das schützt nicht nur vor den Gläubigern des Erben, sondern vor allen Gefahren, die daraus entstehen, dass der Erbe über den Nachlass verfügen kann. Dazu zählt auch eine Wirtschaftsführung, die den Nachlass schmälert.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (36 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Keine Parteistellung des Gläubigers beim Erlag

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

günstig für Schuldner Exekution trotz Insolvenzverfahren

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

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