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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.06.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 75/16i

Worum es ging: Prüft das Grundbuchsgericht beim Vollzug, wem die Sache wirklich gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Beim Vollzug einer bewilligten Eintragung schaut das Gericht nur, ob sie nach dem Stand des Grundbuchs durchführbar ist. Wem das Grundstück in Wahrheit gehört, prüft es nicht. Einwände dagegen gehören in das Rechtsmittel gegen die Bewilligung, nicht in jenes gegen den Vollzug.

Das Grundbuchsgericht. Bewilligt ein anderes Gericht die Eintragung eines Pfandrechts, muss es den Stand des Grundbuchs nicht prüfen. Erst das Grundbuchsgericht entscheidet, ob die Eintragung nach dem Buchstand durchführbar ist, und lehnt den Vollzug ab, wenn ein Hindernis besteht.

Nein. Gegen einen Grundbuchsbeschluss können Sie sich nur wehren, wenn er Ihnen einen Nachteil bringt; wurde Ihrem Antrag voll entsprochen, fehlt dieser Nachteil. Auch wer durch ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt ist, kann dessen Eintragung nicht bekämpfen. Der Nachteil muss außerdem noch bestehen, wenn über Ihr Rechtsmittel entschieden wird.

Ja, in bestimmten Fällen. Die Agrarbehörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der Vorschriften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke durchsetzen will. Stützt sie sich dabei nur auf öffentliche Interessen, muss sie dieselbe Frist einhalten, die auch den Beteiligten offensteht.

Nein. Die Zustellung eines Gerichtsbeschlusses begründet für Sie keine Rechte, sie setzt allenfalls eine Frist in Gang. Deshalb können Sie die Anordnung der Zustellung nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Ohne eigenes Rechtsschutzinteresse gibt es auch in Grundbuchsachen kein Rekursrecht.

Ja, aber nur eingeschränkt. Eine Behörde darf gegen einen Grundbuchsbeschluss nur dann ein Rechtsmittel erheben, wenn sie damit die Einhaltung der ihr anvertrauten gesetzlichen Vorschriften sichern will. Stützt sie sich nur auf öffentliche Interessen, läuft für sie keine eigene Frist; sie muss die Frist der Parteien einhalten.

Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.

Ja, unter einer Voraussetzung. Die Agrarbehörde darf einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen, wenn es ihr dabei darum geht, die Einhaltung der Flurverfassungsvorschriften des Bundes und des Landes sicherzustellen. Sie handelt dann zur Wahrung öffentlicher Interessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 125 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 129 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.299 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Geschäftszahl

5Ob75/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers C***** T*****, vertreten durch Dr. Peter Wenger, öffentlicher Notar in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und *****, je Grundbuch *****, und EZ 85, Grundbuch *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, 8950 Stainach, Salzburgerstraße 232, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 26. Februar 2016, AZ 1 R 163/15k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 20. April 2015, TZ 1530/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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