Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 9/23v
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn der Antrag gegen mich zurückgewiesen wird?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird ein Antrag von vornherein zurückgewiesen, weil die Sache im streitigen Verfahren zu klären ist, steht Ihnen als Antragsgegner dagegen kein Rechtsmittel zu. Die Rechtskraft dieser Zurückweisung wirkt nur gegenüber der Person, die den Antrag gestellt hat.
Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Sie können nicht vereinbaren, dass eine Sache dem Gericht entzogen und stattdessen eine Verwaltungsbehörde dafür zuständig wird. Eine solche Vereinbarung ist unzulässig.
Ob eine Sache im streitigen Zivilprozess oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, richtet sich nach dem Gesetz. Sie können diese Abgrenzung nicht durch eine Vereinbarung ändern.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, etwa die Zurückziehung eines Antrags, werden nach objektiven Maßstäben ausgelegt. Die Auslegungsregeln für Verträge gelten dafür nicht. Was Sie innerlich gewollt haben, wird also nicht erforscht.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Ist für die Liegenschaft ein fremder Verwalter bestellt, dürfen die Eigentümer nicht daneben selbst die Verwaltung führen. Eine solche Verwaltung nebeneinander ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.11.2022, 39 R 212/22y-20
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 JN § 40a JN § 42 JN § 46 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 9.528 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Geschäftszahl
5Ob9/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. D*, 2. M*, beide vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*gesellschaft m.b.H. & Co KG, *, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, sowie sämtliche Wohnungseigentümer und Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 34 WEG 2002 über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. November 2022, GZ 39 R 212/22y-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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