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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 8/26x

Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Ist die angefochtene Besuchsregelung überholt, fehlt Ihnen der Anlass für ein Rechtsmittel. Überholt ist sie etwa, wenn sich die Lebensumstände des Kindes geändert haben oder inzwischen eine andere Regelung getroffen wurde. Das Rechtsmittel wird dann zurückgewiesen.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen, wenn Sie im Zeitpunkt der Entscheidung darüber keinen Nachteil mehr haben. Hat sich die Sache inzwischen von selbst erledigt, etwa weil der betroffene Zeitraum abgelaufen ist, fehlt dieses Interesse. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr inhaltlich.

Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Sie müssen durch die Entscheidung belastet sein, und zwar sowohl bei Einbringung des Rechtsmittels als auch noch dann, wenn darüber entschieden wird. Fällt diese Belastung zwischenzeitlich weg, wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn Sie es zur Wahrung Ihrer Rechte auch tatsächlich brauchen. Fehlt dieses Bedürfnis, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Entscheidend ist, ob die alleinige Obsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle gemeinsame Obsorge setzt voraus, dass beide Eltern in einem Mindestmaß miteinander reden und zusammenarbeiten können. Das Gericht prüft, ob eine solche Gesprächsbasis bereits besteht oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Der Regelfall ist, dass beide Eltern die Obsorge haben. Bevor davon abgewichen wird, muss bei ausreichender Aussicht auf Erfolg fachkundig beurteilt werden, ob Maßnahmen des Gerichts die Gesprächsbasis zwischen Ihnen verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 107 AußStrG § 62

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.213 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob8/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen P*, geboren * 2019, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter L*, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. November 2025, GZ 21 R 298/25g-765, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er das Kontaktrecht des Vaters betrifft, mangels Beschwer zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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